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 Preis und Leistung

Auszug aus unserem Betreuungsvertrag. Bitte fordern Sie unsere ausführlichen Unterlagen an.

§ 2 Grundservice

  1. Leistungen des Betreuungsträgers gegenüber den Bewohnern im Rahmen des Grund­ser­vi­ce sind
    a) allgemeine Information der Bewohner über die Leistungen und Dienste in­ner­halb der be­treu­ten Wohnanlage sowie der externen so­zi­al‑dia­ko­ni­schen/caritativen Träger und Dien­ste;
    b) allgemeine Auskunft und Beratung in sozialen Angelegenheiten;
    c) Hilfestellung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern;
    d) Beratung in sozialen Fragen des täglichen Lebens;
    e) Vermittlung sozialer Kontakte;
    f) Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen;
    g) Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten in den Gemeinschaftsräumen;
    h) Organisation gesundheitsfördernder Maßnahmen;
    i) Unterstützung der Bewohner hinsichtlich der Mitbestimmung und Mit­wir­kung bei An­ge­le­gen­hei­ten des betreuten Wohnprojektes;
    k) Vermittlung von Helfern und deren Begleitung, die sich an der Rea­li­sie­rung der Ziele der be­treu­ten Wohnanlage ehrenamtlich beteiligen;

    l) Hilfe bei der Suche nach ehrenamtlichen Arbeitsfeldern entsprechend den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Bewohner.

  2. Ein Notrufsystem ist nach folgenden Maßgaben Bestandteil des Grundservice:
    a) Im Rahmen der Grundpauschale wird der Notruf sichergestellt. Diese An­la­ge ist bauseits vom Bauträger bzw. der Eigentümergemeinschaft vor­zu­hal­ten sowie zu warten. Der Notruf wird 24 Stunden vom Be­treu­ungs­trä­ger sichergestellt, wobei übliche Reaktionszeiten von ca. 30 Minuten nach Mög­lich­keit gewährleistet werden.
    b) Der Betreuungsträger informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über den Gebrauch der Notrufanlage.

§ 3 Wahlservice

  1. Der Betreuungsträger bietet nach seiner Wahl in Zusammenarbeit mit am Ort ein­ge­führ­ten Anbietern oder unter Nutzung seiner Angebote in seiner Zentrale in Win­nen­den zusätzliche Dienstleistungen an, die über den Umfang der Grund­lei­stun­gen hinausgehen (Wahlservice).
  2. Die Bewohnerin/der Bewohner hat Wahl- und Dispositionsfreiheit hinsichtlich al­ler Leistungsanbieter sowie des Hilfeumfangs. Er bleibt frei, Verträge über solche Dienst­lei­stun­gen mit einem beliebigen Dritten abzuschließen.
  3. Zu den Leistungen des Wahlservice, die vom Betreuungsträger selbst oder durch seine Vermittlung von Kooperationspartnern angeboten werden, zählen ins­be­son­de­re:
    a) ärztlich verordnete Leistungen der Behandlungspflege nach Maßgabe der Rechts­vor­schrif­ten der Krankenversicherung;
    b) pflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Dienste nach Maßgabe der Rechts­vor­schrif­ten der Pflegeversicherung;
    c) pflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Dienste außerhalb des An­spruchs‑/Leistungsbereiches der Pflegeversicherung;
    d) sonstige Hilfen, insbesondere
    ‑ Essen auf Rädern oder Mittagstisch
    ‑ Haushaltsführung
    ‑ Wäschedienst
    ‑ individuelle Betreuung und Begleitung
    ‑ Fahr‑ und Begleitdienste;
    e) therapeutische und rehabilitative Leistungen nach ärztlicher Verordnung nach Maßgabe der jeweils geltenden Vergütungsordnung;
    f) im Bedarfsfall Vermittlung eines geeigneten Pflegeheimes bzw. einer ent­spre­chen­den Ein­rich­tung.

  4. Die Kosten der Leistungen des Wahlservice werden bei entsprechender Ko­sten­über­nah­me vom Betreuungsträger oder vom Leistungserbringer mit dem je­wei­li­gen Kostenträger (z. B. Pflegekasse, Krankenkasse) abgerechnet, sonst direkt mit dem Bewohner.

§ 4 Form der Vergütung der Leistungen

  1. Die unter § 2 dargestellten Leistungen des Grundservice werden gegen eine mo­nat­li­che pauschale Berechnung durch den Betreuungsträger (Grundpauschale) er­bracht. Für die Kostentragungspflicht ist es ohne Belang, ob und in welchem Um­fang die Grundversorgung durch einzelne Eigentümer/Bewohner in Anspruch ge­nom­men wird.
  2. Die unter § 3 genannten Leistungen des Wahlservice werden vom Lei­stungs­er­brin­ger unmittelbar mit dem Leistungsempfänger/der Leistungsempfängerin (Be­woh­ner/Bewohnerin) bzw. dem Kostenträger abgerechnet. Sie sind nicht Ge­gen­stand der Grundpauschale. Die Kosten für die Wahlleistungen entstehen, wenn die Leistungen von der Bewohnerin/dem Bewohner abgerufen werden. Sie sind zu begleichen, wenn die Leistungen erbracht werden. Es gelten die jeweils vom Lei­stungs­er­brin­ger festgelegten bzw. mit diesem vereinbarten Sätze.

§ 5 Höhe und Fälligkeit der Grundpauschale

Die Grundpauschale beträgt:

Sie wird monatlich im Voraus vom Eigentümer bis zum 3. Werktag per Last­schrift­ver­fah­ren eingezogen. Eine entsprechende Vollmacht ist dem Betreuungsträger bzw. dem von ihm Beauftragten zu erteilen.

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