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 Preis und Leistung

 

Auszug aus unserem Betreuungsvertrag. Bitte fordern Sie unsere ausführlichen Unterlagen an.

 

§ 2 Grundleistungen

 

            1. Inhalte

 

Die Grundleistungen werden mit der monatlich zu bezahlenden Betreuungspauschale abgegolten.

 

       Die Grundleistungen für den Nutzer/Mieter der Wohnung umfassen:

a)      Regelmäßige wöchentliche zweistündige Sprechstunde für allgemeine und individuelle Auskünfte und Beratungen in Fragen sozialer Dienste sowie allgemeine Lebensberatung in sozialen Fragen des täglichen Lebens.

b)     Hilfestellung bei Entwicklung und Gestaltung der Hausgemeinschaft durch Koordination und Organisation von ca. 4 Kontakttreffen der Hausgemeinschaft pro Jahr (Dauer ca. 2 Stunden). In den Kontakttreffen soll z.B. der Bedarf nach Organisation von zusätzlichen Veranstaltungen geselliger Art oder sonstigen Aktivitäten besprochen werden.

c)     Zusätzliche persönliche Kontaktbesuche in der Wohnung durch die Pflegedienstleitung der Sozialstation (zweimal jährlich ca. 1 Stunde).

d)     Vermittlung von Wahlleistungen.

e)     Die Organisation eines Hausnotrufsystems, durch das sichergestellt wird, dass im Falle eines Notrufes rund um die Uhr Ansprechpartner erreichbar sind, die wiederum weitere, vorher benannte Personen informieren oder im Notfall Hilfe organisieren. Diese Dienstleistung wird durch einen externen Erbringer sichergestellt (Hausnotrufzentrale).   Wenn der Notruf ausgelöst wird und die Betreuungskraft oder ein sonstiger Beauftragter der Sozialstation vor Ort tätig werden muss oder ein Arzt, die Feuerwehr, die Polizei, ein Rettungsdienst oder ähnliches gerufen werden muss, entstehen zusätzliche Kosten, die nicht in der Grundleistung enthalten sind.

 

2.       Anpassung

Das Betreuungskonzept wird regelmäßig überprüft, was zu Änderungen im Betreuungsangebot führen kann. Die Sozialstation verpflichtet sich zudem, das Betreuungsangebot sich ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

 

 

§ 3 Wahlleistungen

 

          Wahlleistungen sind nicht in der monatlichen Betreuungspauschale enthalten und werden daher 

          durch den jeweiligen Leistungserbringer zusätzlich berechnet.                    

   

          Wahlleistungen können beispielsweise sein:                                                                               

a)      Ärztlich verordnete Leistungen der Behandlungspflege nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes (SGB V)

b)      Pflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Dienste nach Maßgabe des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI)

c)      Leistungen außerhalb des Leistungsbereiches des Pflegeversicherungsgesetzes.

d)      Sonstige Hilfen, dies sind z.B.:

                           · Essen auf Rädern

                           · Haushaltsführung

· Wäschedienst

· Individuelle Betreuung und Begleitung

· Fahr- und Begleitdienste

· Wohnungsreinigung

· Einkaufshilfen

· Nachbarschaftshilfe

· Hospizdienste

nach Maßgabe der Gebührenordnung der ausführenden Dienste in der jeweils geltenden Fassung des Leistungserbringers, z.B. durch die Sozialstation.

e)      Therapeutische und rehabilitative Leistungen nach ärztlicher Verordnung und Maßgabe der jeweils geltenden Gebührenordnung des Leistungserbringers

f)       Im Bedarfsfall die Vermittlung einer entsprechenden Einrichtung wie Kurzzeitpflege, Tagespflege oder eines geeigneten Pflegeheimplatzes             nach SGB XI.

g)      Möglichkeit der Teilnahme an Angeboten informativer, kommunikativer sowie    kultureller Art bei ausreichender Nachfrage, wie zum Beispiel Seniorennachmittage, Diavorträge, Spielnachmittage, Ausflüge usw. sowie regelmäßige Freizeitangebote (z.B. Gymnastik, Tanz, Gedächtnistraining, Vorträge)

                                               

         

§ 4 Entgelte

 

1. Grundleistungen                                                                                                                                    

Der Eigentümer ist verpflichtet, für die Erbringung der Grundleistungen für seine Wohneinheit monatlich an die Sozialstation folgende Kostenpauschale zu bezahlen:       

                                                          

                            Einpersonenhaushalt                         49,00 EUR                                                                            

                            Zweipersonenhaushalt                      59,00 EUR

 

In diesen Beträgen jeweils enthalten sind  derzeit 17,90 EUR für die Hausnotrufpauschale.

 

Der Betrag ist spätestens am dritten Werktag eines Monats monatlich im Voraus für den laufenden Monat fällig und ist ab Bezugsfertigkeit der Wohnung zu bezahlen. Die Grundleistungen sind auch dann zu bezahlen, wenn die Leistung nicht abgerufen wird.

 

Falls sich der deutsche Preisindex für Lebenshaltungskosten mit dem Basisjahr 2000 = 100 um mehr als fünf Prozentpunkte vom Zeitpunkt der letzten Festlegung der Betreuungspauschale ändert, kann jede Partei die neue Festsetzung der Betreuungspauschale mit Wirkung vom nächsten Monatsersten verlangen.

Können die Vertragsparteien keine Einigung über die Änderung der Betreuungspauschale erzielen, wird deren Höhe durch einen Schiedsgutachter bindend festgesetzt, der auf Antrag einer Partei von der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Oberrhein mit Sitz in Karlsruhe bestellt werden soll.

 

Eine Erhöhung der Kosten für die Bereitstellung des Notrufsystems (Hausnotrufpauschale) führt zu einer entsprechenden Anpassung der Betreuungspauschale.

Darüber hinaus kann eine Anpassung der Grundleistungen nach § 2 eine entsprechende Anpassung der Entgelte für die Erbringung der Grundleistung zur Folge haben.

 

Nach der derzeitigen Rechtslage fällt aufgrund der Gemeinnützigkeit der Sozialstation keine Umsatzsteuer an. Für den Fall, dass infolge einer Änderung der Rechtslage die Sozialstation Umsatzsteuer abzuführen hat, verpflichtet sich der Eigentümer zur Zahlung dieser zusätzlichen Umsatzsteuer.

2. Wahlleistungen

 

Die Wahlleistungen werden jedem Bewohner auf Wunsch vermittelt. Sie können von der Sozialstation oder einem anderen Dienstleister erbracht werden und werden dem Leistungsempfänger und/oder Kostenträger (z.B. Pflegekasse) direkt in Rechnung gestellt.

 

Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den jeweils geltenden Tarif- und Gebührenordnungen der Sozialstation oder der anderen Dienstleister. Für Leistungen nach dem Kranken- oder Pflege-versicherungsgesetz gelten die mit den Kassen vereinbarten Vergütungssätze. Die entsprechenden Gebührenordnungen können bei den Leistungserbringern erfragt werden.

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